Satzung des Ausländischen Elternvereins München e.V.

Satzung des Ausländischen Elternvereins München e.V. geänderte Fassung laut Beschluß der Mitgliederversammlung am 17.03.2019

§ 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen „Ausländischer Elternverein München e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist München. Gerichtsstand des Vereins ist München. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Erziehung, die Jugendpflege, die Völkerverständigung, die Altenhilfe und Volksbildung: Der Verein verfolgt das Ziel, * zur Lösung der Probleme ausländischer Kinder und Jugendlichen im vorschulischen, schulischen, außerschulischen und beruflichen Bereich beizutragen; die Verbesserung ihrer Schul- und Bildungssituation zu fördern und Alternativen zu entwickeln, um einen Beitrag zum gleichberechtigten, solidarischen und toleranten Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher kultureller Herkunft zu leisten, * dafür zu sorgen, daß die ausländischen Eltern an der Lösung der Erziehungs-und Bildungsprobleme ihrer Kinder mitwirken und Einfluß nehmen können, * die notwendigen Aktivitäten zu entwickeln, damit ausländische Kinder sowohl die Möglichkeiten und Erfahrungen aus ihrer Herkunftskultur als auch die ihres Umfeldes nutzen können, und somit in physischer und psychischer Gesundheit aufwachsen, zweisprachig/interkulturell erzogen und ausgebildet werden, * Die Meinungsbildung und Erfahrungsaustausch über die Belange der ausländischen Familien in München zu fördern, * einen Beitrag zur Integration der ausländischen Familien in die deutsche Gesellschaft zu leisten und das Bewußtsein für ein gleichberechtigtes Zusammenleben zwischen Deutschen und Ausländern zu erwecken, * Der Verein macht es sich insbesondere zur Aufgabe, sich für die Belange ausländischer Jugendlicher einzusetzen. Für die Erfüllung der oben genannten Ziele strebt der Verein an, folgende Bereiche abzudecken: * Aufklärungsarbeit für Eltern, LehrerInnen und ErzieherInnen in pädagogischen Fragen, * Seminare, Kurse, Veranstaltungen, Fachtagungen, kulturelle Veranstaltungen, Fortbildungsseminare etc., * Eltern- und Familienberatung, insbesondere in schulischen und erzieherischen Fragen * Herstellen von Kontakten zu entsprechenden Einrichtungen und Institutionen, * Öffentlichkeitsarbeit, * Erstellung von Medien (Zeitschriften, Broschüren, Kasseten etc.), * Seniorentreffs, * jugendpolitische Maßnahmen. Der Verein kann entsprechend der Satzung und durch Beschluß der Mitgliederversammlung Mitglied in lokalen, bundes-und europaweiten Dachverbänden und Zusammenschlüssen werden. Der Verein kann Einrichtungen mit ähnlicher Zielsetzung ideell und materiell unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft Erwerb der Mitgliedschaft: * Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich an der Arbeit des Vereins bei Anerkennung seiner in § 2 genannten Aufgaben beteiligen, * Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Arbeit des Vereins materiell und ideell unterstützt. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Fördermitglieder unterstützen die Aufgaben und Ziele des Vereins mit einem Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung festlegt, * Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag muß der Vorstand innerhalb von zwei Monaten entscheiden und seine Entscheidung dem/der Antragsteller/in schriftlich mitteilen. * Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Mit Bekanntgabe der begründeten Ablehnungsentscheidung ist dem Betroffenen der Termin der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid kann der Betroffene bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung des Betroffenen gegen den Ablehnungsbescheid, * Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden. * Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Juristische Personen bestellen zur Ausübung ihrer Mitgliedschaft jeweils einen Vertreter, Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet a. mit dem Tod des Mitglieds; b. durch freiwilligen Austritt; c. durch Streichung von der Mitgliederliste; d. durch Ausschluß aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 12 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 4 Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands und ist dem betroffenen Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied, das den Zielen des Vereins zuwider handelt, kann durch den Vorstandsbeschluß aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Der Beschluß muß dem Betreffenden schriftlich und mit Angabe der Gründe übermittelt werden. Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene binnen 14 Tagen Berufung einlegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über den Ausschlußbeschluß sowie die Berufung abgestimmt. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge * Die ordentlichen Mitglieder des Vereins unterliegen einer Beitragspflicht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und im Versammlungsprotokoll festgehalten; Zahlungsweise ist jährlich oder halbjährlich, * Jedem Mitglied steht es frei, einen über den festgesetzten Mitgliedsbeitrag hinausgehenden Betrag als Spende zu entrichten, * Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. * Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen, Spenden, Einnahmen aus Bücher- und Kassettenverkauf und Teilnehmerbeiträgen, * Alle materiellen und finanziellen Mittel des Vereins werden ausschließlich für den in § 2 genannten Vereinszweck verwendet, * Die aktive Arbeit der Vereinsmitglieder wird nicht honoriert. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind vom Vorstand ausgewählte und bestimmte freie oder angestellte Mitarbeiter des Vereins (Reinigungskräfte, Betreuungspersonen, SozialarbeiterInnen, KindergärtnerInnen, Fachkräfte, ReferentInnen u.a).

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. die Revisoren

§ 7 Die Mitgliederversammlung 7.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlußorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen, möglichst im zweiten Quartal. 7.2. Die Aufgaben der MItgliederversammlung sind: * Die Wahl der Versammlungsleitung * Festsetzung der Tagesordnung * Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts des Vorstands und der Revisoren * Entlastung des Vorstandes * Wahl und Abberufung des Vorstands und der Revisoren * Beschlußfassung über Anträge * Festlegung des Mitgliedsbeitrages * Beschlußfassung über Änderung der Satzung * Beschlußfassung über Auflösung des Vereins * Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands. * Ernennung von Ehrenmitgliedern 7.3. Auf der Mitgliederversammlung haben nur die Mitglieder aktives und passives Wahlrechtrecht, deren Mitgliedschaft seit mindestens 3 Monaten besteht. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitglieder, die ihre Beiträge auch am Tage der Mitgliederversammlung nicht voll gezahlt haben, dürfen kein Stimmrecht ausüben. Natürliche und juristische Personen werden durch eine Person, deren Vertretungsberechtigung im Sitzungsprotokoll festgehalten wird, vertreten. Ist diese Person gleichzeitig ordentliches Mitglied des Vereins, so wird sie dennoch nur als eine anwesende Person gezählt 7.4. Der Ort, Tag und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Wochen vorher vom Vorstand den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. 7.5. Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung, bestehend aus einem/r Versammlungsleiter/in und zwei Protokollführern/innen geleitet. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in die Versammlungsleitung gewählt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von dem/r Versammlunsleiter/in und den Protokollführern/innen unterzeichnet und dem Vorstand übergeben. 7.6. Die Abstimmung muß geheim und schriftlich durchgeführt werden. 7.7. Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist unter Beibehaltung der Tagesordnung und der Beachtung einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl anwesender Mitglieder beschlußfähig ist. 7.8. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7.9. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins sind 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Einladung zur Satzungsänderungen muß die zu ändernden Sätze der Satzung sowie die Änderungsvorschläge enthalten. 7.10. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Äußern mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder den schriftlich begründeten Wunsch nach einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 8 Der Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus sieben Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Gewählt werden können nur Mitglieder, die bereits drei Monate Mitglied sind. Juristische Personen können ihren Vertreter zur Wahl vorschlagen. Beschäftigte des Vereins dürfen nicht gewählt werden. Alle Vorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder werden gemeinsam gewählt. Die Kandidaten sind entsprechend der auf sie entfallenden Stimmen als Mitglieder oder Ersatzmitglieder gewählt. Der Vorstand wählt unter sich eine/n Vorsitzenden, eine/n stellvertretenden Vorsitzenden, eine/n Kassenwart/in, eine/n Schriftführer/in. Bei Bedarf werden bestimmte Aufgabenbereiche unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt. Die Vorstandsmitglieder können zur Unterstützung ihrer Arbeit Arbeitsgruppen einrichten. Gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt für den Verein sind jeweils allein der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausschließlich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen; b. Einberufung der Mitgliederversammlung; c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d. Erstellung eines Jahresberichts; Buchführung; e. Beschlußfassung über Anschaffungen für die Arbeit des Vereins; f. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen; g. Beschlußfassung über Aufnahme und Streichung; h. Erste Beschlußfassung über Ausschluß von Mitgliedern. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Der Vorstand entscheidet über seine Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen, sie sind vom Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen; wenn beide nicht anwesend sind, wird das Sitzungsprotokoll von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

§ 9 Kassenprüfung Es werden mindestens zwei Revisoren von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Revisoren haben die Aufgabe, am Ende des Geschäftsjahres die Einnahmen und Ausgaben und den Kassenstand zu überprüfen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Revisoren haben jederzeit Einsicht in die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstandsmitglieder können nicht zu Revisoren gewählt werden.

§ 10 Besondere Mitarbeiter Für die Wahrnehmung praktischer Aufgaben des Vereins werden vom Vorstand besondere Mitarbeiter bestellt. Sie sind an die Weisungen des Vorstands gebunden und erkennen die vom Vorstand festgelegten Richtlinien an. Besondere Mitarbeiter, die angestellt sind, können nicht ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Sie können aber an den Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen. Sie haben ein Rederecht wie ordentliche Mitglieder. Sind sie bei ihrer Anstellung ordentliche Mitglieder, ruht die Mitgliedschaft auf die Dauer der Anstellung. 

§ 11 Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, tritt gemäß § 7.9. der Satzung zusammen. Der Beschluß muß mit 2/3-Mehrheit gefaßt werden. Zu der Mitgliederversammlung muß nur mit diesem Tagesordnungspunkt eingeladen werden. Bei der Auflösung des Vereins darf das Vereinsvermögen unter den Mitgliedern nicht verteilt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Erziehung ausländischer Jugendlicher zu verwenden hat.. Jedoch dürfen die Beschlüsse über die künftige Verwendung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

geänderte Fassung vom 17.03.2019 VR 11803 Satzung des Ausländischen Elternvereins München e.V.

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